AGB – Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Goller Reinraumtechnik GmbH

1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich befristet sind. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auch Rechnungen oder von uns als verbindlich bezeichnete EDV-Ausdrucke gelten als schriftliche Auftragsbestätigung.
Telefonische oder mündliche Absprachen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Lieferwerk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es bleibt vorbehalten, im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen. Spezialverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4. Lieferungen
Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, unabhängig vom Ort der Versendung. Wird vom Abnehmer eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, gehen auch die Mehrkosten zu dessen Lasten.
Soweit nicht ausdrücklich Verbindlichkeit vereinbart ist, sind unsere Lieferzeitangaben unverbindlich. Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen in jedem Falle schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte. Die zu liefernden Mengen können bis zu 10 % über- oder unterschritten werden. Bei Kleinaufträgen behalten wir uns die Berechnung einer Mindestmenge bzw. Mindestkostenpauschale vor.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Anmeldung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, das Bekannt- werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sonstige Zahlungsschwierigkeiten sowie Verzug des Abnehmers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern sowie sicherungshalber die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Vorauszahlung für noch zu liefernde Waren zu verlangen. Offene Forderungen werden in diesen Fällen zur sofortigen Zahlung fällig.
Rücksendungen sind in jedem Fall im Voraus mit uns abzustimmen.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Abnehmers vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges oder Nichtleistung oder ein Rücktrittsrecht setzen voraus, dass der Abnehmer uns eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Auf Schadenersatz haften wir jedoch nur, soweit uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5. Werkzeuge und Vorrichtungen
Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellt werden, sind in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn die Herstellkosten ganz oder teilweise von unserem Abnehmer getragen werden.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer. Dies gilt auch bei Finanzwechseln. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Zahlungsverzug oder in Vermögensverfall gerät.

Auf unser Verlangen hat der Abnehmer die zur Erziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Sollte der Abnehmer sich im Verzug oder in Vermögensverfall befinden, behalten wir uns vor, aus unseren Rechten aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen, ohne den Klageweg zu beschreiten und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass dafür und daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Besitzrecht des Abnehmers erlischt, wenn er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht pünktlich erfüllt. Befindet sich der Abnehmer in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Abnehmers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Netto-Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeit angerechnet, ein etwaiger Überschuss ausbezahlt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

7. Zahlungen
Zahlungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet; ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Ein vereinbartes Kassa Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.
Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz. Der Abnehmer ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Abnehmer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtkräftig festgestellt ist.
Gestaltet sich die Vermögenslage des Bestellers ungünstig oder erfolgt eine negative Beurteilung über dessen Vermögenslage, so sind wir berechtigt, vor Fälligkeit sofortige Zahlung der Gesamtsumme zu verlangen oder unter Aufrechterhaltung eines Schadenersatzanspruches vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn eines der vorgenannten Ereignisse während der Laufzeit einer vereinten Ratenzahlung bzw. Abschlagszahlung eintritt.

8. Schutzrechte
Für Schutzrechtsverletzungen haften wir nur, soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind.
Sofern wir nach vom Abnehmer übergebenden Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, steht der Abnehmer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter verletzt werden. Behauptet ein Dritter in einem solchen Fall, dass wir, z. B. durch Herstellung oder Lieferung der Ware, ein Schutzrecht verletzten, so sind wir ohne nähere Prüfung berechtigt, vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte unsere Tätigkeit einzustellen.
Der Abnehmer verpflichtet sich, uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.

9. Mängel und Gewährleistung
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes. Der Liefergegenstand ist sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängel sind schriftlich anzubringen. Sie müssen uns spätestens binnen 5 Tagen nach dem Empfang schriftlich zugegangen sein. Das gilt besonders für Mängel in der äußeren Beschaffenheit und in Bezug auf die Vollständigkeit der Lieferung. Transportschäden hat der Empfänger sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Wird dies versäumt, werden Ersatzansprüche nicht anerkannt.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich festgestellt werden konnten, sind unverzüglich spätestens nach Entdeckung des Fehlers, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen.

Die Garantiezeit beginnt mit dem Lieferdatum, bzw. des Gefahrenüberganges auf den Käufer. Durch Instandhaltung oder Ersatzlieferung wird der Ablauf der Garantie- und Verjährungsfrist nicht beeinflusst.
Für Mängel der Ware einschließlich das Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir 12 Monate Gewähr. Für Ersatzlieferung und Nachbesserung beträgt die Gewährleistung 6 Monate, mindestens jedoch bis zum Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand.

Ausgenommen von der Garantie sind Lampen und Leuchtmittel, Filter, CG-Luftverteiler, Glasscheiben gegen Risse und Bruch. Sowie Acrylglas und Polycarbonat-Scheiben, insbesondere durch falsche Reinigungsmittel und daraus resultierender Spannungsrisse durch Lösemittel, sowie Verkratzung und milchiger nicht mehr klarer transparenter Oberfläche.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Wir geben dem Käufer alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel selbst verursacht haben.
Unsere Gewährleistungspflicht bedingt, dass unsere gelieferten Waren von einer anerkannten Fachfirma montiert und unter genauer Beachtung unserer Anweisungen verwendet werden. die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichen Zusammenhang mit einer unsachgemäßen Veränderung, Bearbeitung oder sonstiger Behandlung steht. Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnutzung dem natürlichen Verschleiß unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung liegenden Umständen übernehmen wir keine Haftung.
Die von uns übernommene Garantie erstreckt sich auf diejenigen Teile, die nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft geworden sind und beschränkt sich auf kostenlosen Material-Ersatz oder Reparatur und Arbeitszeit vor Ort, die Fahrkosten (km und Fahrzeiten) und eventuelle Übernachtungskosten sind vom Auftraggeber zu zahlen.
Sendet der Auftraggeber während oder außerhalb der Garantiezeit Gerätschaften zu Goller Reinraumtechnik GmbH gehen die Transportkosten für Hin- und Rücktransport zu Lasten des Auftraggebers, Sendungen zu Goller Reinraumtechnik GmbH sind generell frei Haus zu deklarieren.

Neben der Ersatzleistung oder Ausbesserung übernehmen wir keine weiteren Verpflichtungen.

Es ist uns Gelegenheit zu geben, uns von den gerügten Mängeln an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter zu überzeugen.
Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns Gegenüber nicht erfüllt.
Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

10. Rücknahme
Ware, die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns doch in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme, vergüten wir einwandfreies und unbenütztes Material nur in Höhe des Zeitwertes unter Abzug von
25 % Rücknahme- und Überprüfungskosten.

11. Konstruktionsänderungen
Konstruktionsänderungen, die durch inzwischen gemachte Erfahrungen geboten erscheinen, werden ausdrücklich vorbehalten.

12. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

13. Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die übrigen Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben in diesem Fall wirksam.

14. Erfüllungsort, Gerichtstand, Anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens in 72525 Münsingen, Deutschland.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Eine unwirksame Regelung ist durch eine nach Sinn und Zweck aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht entsprechende neue Bedingung zu ersetzen.

Stand: 01.01.2015 Goller Reinraumtechnik GmbH, Graf-Zeppelin Straße 22, 72525 Münsingen